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§ 106 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Verschiebung der Wahl

(Verfassungsbestimmung)

§ 106

Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse (zB Katastrophen oder sonstige vergleichbare Krisensituationen), während derer die Durchführung einer Wahl der Mitglieder des Landtags unmöglich ist, kann die Durchführung der Wahl im unbedingt erforderlichen Ausmaß verschoben werden. Die Wahl ist jedenfalls so auszuschreiben, dass der neugewählte Landtag spätestens sechs Monate nach Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammentreten kann. Ob Verhältnisse im Sinn des ersten Satzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

29.11.2022

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