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§ 1 LUA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Zielsetzung

§ 1

Die Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (kurz: Landesumweltanwaltschaft) erfolgt mit folgender Zielsetzung:

  1. 1. Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen;
  2. 2. Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt (zB durch die Beeinträchtigung der Luft, des Wassers, des Bodens oder durch Lärm) und Verminderung von bestehenden solchen Einwirkungen;
  3. 3. Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes und Verbesserung bestehender Beeinträchtigungen.

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