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§ 24 Gem-PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1998

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 24

Sobald das Wahlergebnis gemäß § 22 festgestellt ist, ist es von den Wahlausschüssen durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen sowie dem Dienstgeber und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg, mitzuteilen.

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