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§ 2 Sonderwohnbauförderungs-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Bebauungsdichte

§ 2

(1) Die Geschoßflächenzahl für Bauvorhaben, bei welchen die Errichtung oder der Erwerb von Mietwohnungen gefördert wird, hat mindestens zu betragen:

a) in der Stadt Salzburg ............ 0,6

b) in den anderen Gemeinden ......... 0,5.

(2) Bei Wohnungen, für die um eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl Nr 36/1993, angesucht worden ist und der Förderungswerber bis längstens 31. Dezember 1997 um eine Förderung nach dem Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997 ansucht, können die im Abs 1 festgelegten Mindestgeschoßflächenzahlen um 0,1 unterschritten werden.

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