Erleichterte Bestimmungen für die
Wahl der Vertrauensperson
§ 23
Die Wahl der Vertrauensperson ist vom Gemeindeamtsleiter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18 bis 22 auszuschreiben und durchzuführen. Dabei gelten folgende Abweichungen:
- 1. Jeder wählbare Bedienstete (§ 15 Abs. 2 und 3) ist berechtigt, als Vertrauensperson zu kandidieren. Wahlvorschläge dürfen nur einen Bewerber enthalten und müssen lediglich vom Bewerber unterschrieben sein. Sie sind beim Gemeindeamtsleiter einzubringen.
- 2. Als gewählt gilt der Wahlwerber, auf den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen ist; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- 3. Dem Wahlwerber, der die zweitgrößte Anzahl der Stimmen erhält oder gegen den bei gleicher Stimmenanzahl das Los entschieden hat, kommt die Funktion des Stellvertreters zu.
- 4. Es ist keine Wahlanfechtung zulässig.
- 5. Für den Fall, daß sowohl die Vertrauensperson als auch deren Stellvertreter die Funktion eines Personalvertreters gemäß § 25 Abs. 4 verliert, hat der Gemeindeamtsleiter innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
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