Dienststellenversammlung
§ 11
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
- a) die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und
- b) die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.
Die Dienststellenversammlung ist weiter berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß zu stellen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs 3 bis 5 und 7 bis 13 sind auf die Dienststellenversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese mindestens einmal jährlich einzuberufen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
