vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Gem-PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Dienststellenversammlung

§ 11

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

  1. a) die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und
  2. b) die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.

    Die Dienststellenversammlung ist weiter berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß zu stellen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs 3 bis 5 und 7 bis 13 sind auf die Dienststellenversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese mindestens einmal jährlich einzuberufen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte