5. Abschnitt
Kostenregelungen
Bestreitung der Kosten für die Errichtung und
Erhaltung der Berufsschulen
§ 22
Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
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