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§ 22 BerufSchOG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1995

5. Abschnitt

Kostenregelungen

Bestreitung der Kosten für die Errichtung und
Erhaltung der Berufsschulen

§ 22

Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

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