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§ 18 BerufSchOG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1995

Einrichtungen und Unterrichtsmittel

§ 18

Jede Berufsschule hat jene Einrichtungen und Unterrichtsmittel aufzuweisen, die für die Durchführung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.

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