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§ 1 Pilzeschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1. Pilze: die Fruchtkörper von in der freien Landschaft vorkommenden wildwachsenden Pilzen;
  2. 2. freie Landschaft: Flächen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten u.dgl. besonders gestaltet sind;
  3. 3. nahe Angehörige: die Vorfahren (Eltern, Großeltern), die Nachkommen (Kinder, Enkel) sowie der Ehegatte bzw. die Ehegattin einer Person.
  4. 4. Sammelgebiet: Gebiet in der freien Landschaft, in dem auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten mit dem Vorkommen von zum Verzehr geeigneten Pilzarten gerechnet werden kann.

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