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§ 15 PV-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1993

4. Abschnitt

Wahlvorbereitung

Wahlausschreibung

§ 15

Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses (§ 22 Abs. 2 L-PVG) oder durch die Neubildung einer Dienststelle (§ 4 Abs. 3 L-PVG) erforderlichen Wahl des betreffenden Ausschusses hat binnen acht Wochen ab der Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Ausschusses bzw. ab der Neubildung der Dienststelle zu erfolgen.

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