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§ 10 PV-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1993

Wahlzeugen

§ 10

Jede Wählergruppe hat zusätzlich das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein.

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