Berufsjäger
§ 1
(1) Als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit (§ 113 des Jagdgesetzes 1993) dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die die in diesem Gesetz geregelte Fachprüfung (Berufsjägerprüfung) oder eine nach § 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben und die die dreijährige Verwendung im Sinne des § 2 Abs 1 lit h unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anrechnungen vollständig absolviert haben.
(2) Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn
- a) die Tätigkeit dem Erwerb des Lebensunterhaltes dient und
- b) keine andere erwerbsmäßige Tätigkeit als eine land- und forstwirtschaftliche Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.
(3) Personen, die als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit bestellt sind, sind zur Führung der Berufsbezeichnung “Berufsjäger" berechtigt.
12.04.2017
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