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§ 3c Gebrauchsabgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Zweckwidmung

§ 3c

Die Erträge aus der Gebrauchsabgabe sind von der Gemeinde für Maßnahmen zu verwenden, die unmittelbar dem öffentlichen Personennahverkehr in ihrem Gemeindegebiet dienen.

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