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§ 30 L-PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2018

9. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Datenübermittlung

§ 30

(1) Der Personalvertretung sind folgende personenbezogene Daten, soweit es in Betracht kommt automationsunterstützt, zu übermitteln:

  1. a) Personalverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete;
  2. b) personenbezogene Daten über abgeschlossene Ausbildungen (Prüfungen), die dienstliche Stellung sowie über das Bestehen eines Voll- oder Teilbeschäftigungsverhältnisses;
  3. c) personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Dienststellenausschüsse (§ 7 Abs. 1) und des Zentralausschusses (§ 10 Abs 1 und 2) erforderlich sind;
  4. d) personenbezogene Daten, die gemäß § 7 Abs 3 mitgeteilt werden müssen, und
  5. e) personenbezogene Daten, die zur Durchführung von Wahlen (§§ 11 bis 20) erforderlich sind.

(2) Zugriff zu den automationsunterstützt übermittelten personenbezogenen Daten haben alle im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen. Die übermittelten personenbezogenen Daten können von den im § 3 Abs 1 lit. b bis e genannten Organen verarbeitet werden.

(3) Weitere, von Abs 1 nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn der betroffene Bedienstete vor Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten dazu schriftlich eingewilligt hat.

04.12.2018

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