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§ 28 L-PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1992

7. Abschnitt

Schutz und Rechte der Bediensteten

§ 28

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung sowie in der Wahlwerbung und in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

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