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§ 4 Pirchalmquellen-Schongebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1990

§ 4

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen:

  1. 1. die großflächige Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung und von anderen trinkwassergefährdenden Stoffen unter der genauen Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen;
  2. 2. die Errichtung von Bauten, die nicht nach § 3 Z. 1 bewilligungspflichtig sind;
  3. 3. Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon als Grabungen gemäß § 3 Z. 4 bewilligungspflichtig sind;
  4. 4. Kahlschläge bis einschließlich 0,5 ha.

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten, Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 1 jedoch binnen zwei Wochen, von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.

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