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§ 3 Paarseen-Schuhflicker-Heukareck-Naturschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1990

§ 3

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

  1. 1. die Errichtung, Aufstellung oder Erweiterung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, Jagd- und Schutzhütten sowie Wegen und Steigen;
  2. 2. jede über den Umfang des § 2 Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
  3. 3. jede über den Umfang des § 2 Abs. 2 lit. b und c hinausgehende forstliche Holznutzung und Schadholzaufarbeitung;
  4. 4. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
  5. 5. die Verwendung (Überflug, Start, Landung) von Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten unter einer Seehöhe von 5000 m.

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