§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
- 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Naturlandschaft und hochwertige landwirtschaftliche Kulturlandschaftsbereiche wie Zaunlandschaften und Almdörfer in den Tälern);
- 2. des hohen Erholungswertes als charakteristische Naturlandschaft sowie naturnahe Kulturlandschaft mit bereichsweise stark entwickeltem Wandertourismus und bedeutendem Erholungsgebiet Prebersee.
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