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§ 1a Großglockner-Hochalpenstraße-Landschaftsschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

  1. 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes mit imposanten Ausblicken auf die zum Teil vergletscherte Hochgebirgskulisse der Hohen Tauern;
  2. 2. des besonders hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen, weitgehend ursprünglichen Naturlandschaft und der naturnahen almwirtschaftlichen Kulturlandschaft.

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