§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
- 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes mit imposanten Ausblicken auf die zum Teil vergletscherte Hochgebirgskulisse der Hohen Tauern;
- 2. des besonders hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen, weitgehend ursprünglichen Naturlandschaft und der naturnahen almwirtschaftlichen Kulturlandschaft.
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