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§ 3 Goldegger See-Landschaftsschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Goldegger See" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

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