vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1981

Artikel 8

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 7 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte