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§ 1a Plainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

  1. 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Flyschhügel mit Resten naturnaher Waldbestände, bereichsweise landwirtschaftlich genutzten Grünflächen sowie dem barocken Ensemble der Wallfahrtskirche Maria Plain);
  2. 2. des hohen Erlebnis- (besonders schöner Aussichtspunkt) und Erholungswertes der im Einzugsbereich der Stadt Salzburg gelegenen naturnahen Kulturlandschaft mit Resten einer charakteristischen Naturlandschaft.

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