§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
- 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Flyschhügel mit Resten naturnaher Waldbestände, bereichsweise landwirtschaftlich genutzten Grünflächen sowie dem barocken Ensemble der Wallfahrtskirche Maria Plain);
- 2. des hohen Erlebnis- (besonders schöner Aussichtspunkt) und Erholungswertes der im Einzugsbereich der Stadt Salzburg gelegenen naturnahen Kulturlandschaft mit Resten einer charakteristischen Naturlandschaft.
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