§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
- 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (naturnah erscheinende Waldbestände samt Resten einer naturnahen Hartholzau entlang der Saalach, Ensemble des Schlosses Kleßheim);
- 2. des Erholungswertes der landwirtschaftlich und kulturhistorisch geprägten besonders charakteristischen Kulturlandschaft in Stadtnähe.
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