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§ 4 Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2018

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 105, sowie die Autobahn-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 58/1960, hinsichtlich des durch diese Verordnung erfaßten Gebietes, außer Kraft.

(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 73/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenen Lagepläne ersetzt.

(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 44/2018 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

10.04.2018

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