§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
- 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (besonders reizvolle Hochgebirgslandschaft durch das Nebeneinander kalkalpiner und zentralalpiner Gesteinsformationen);
- 2. des besonderen Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft (alpines Ödland) sowie der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche (Almbereiche).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
