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§ 2 Gerzkopf-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

§ 2

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

  1. a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung (Beweidung) einschließlich die rechtmäßige Ausübung bestehender Schafweiderechte;
  2. b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammnutzungen, wobei besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume und Baumgruppen jedoch zu erhalten sind;
  3. c) die rechtsmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß Haselhuhn, Waldschnepfe, Wildtaube, Schneehuhn und Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
  4. d) der Besuch des Schutzgebietes auf bestehenden Wegen und Steigen;
  5. e) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z. B. Wege, Steige, Hochstände u. ä.);
  6. f) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden;
  7. g) Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne (§ 35 NSchG) vorgesehen sind.

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:

  1. a) die Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen;
  2. b) Beeinträchtigungen der Gewässer und deren Randbereiche sowie Entwässerungen jeglicher Art;
  3. c) das Befahren des Schutzgebietes mit Kraftfahrzeugen aller Art;
  4. d) jede vermeidbare Lärmerregung sowie das Abbrennen von Feuern;
  5. e) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
  6. f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. b hinausgehende forstliche Nutzung (z. B. die flächenweise Holznutzung, der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie die Flächendüngung);
  7. g) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a und b hinausgehende Entnahme von Latschen.

24.02.2026

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