§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
- 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (besonders idyllische und landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft);
- 2. des Erholungswertes auf Grund des spezifischen landschaftlichen Charakters des durch Forststraßen erschlossenen Gebietes samt intensiv genutztem Erholungssee.
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