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§ 18b S.THG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Sachverständigenteam

§ 18b

(1) Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung von Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteams zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. bei der Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung oder Änderung von Maßnahmen:
  1. a) die Bezeichnung der geplanten oder überprüften Maßnahme,
  2. b) das angestrebte Ziel der geplanten oder überprüften Maßnahme und
  3. c) eine Begründung über die Eignung der geplanten oder überprüften Maßnahme;
  1. 2. bei der Entscheidung über die Einstellung von Maßnahmen: eine Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen Gründe für die Einstellung.

(2) Dem Sachverständigenteam nach Abs 1 gehören an:

  1. 1. zumindest ein Vertreter bzw eine Vertreterin der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und
  2. 2. eine Sozialärztin oder ein Sozialarzt gemäß § 2 Abs 2.

28.10.2019

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