Ausschluss von Hilfeleistungen
§ 18a
Eine Hilfeleistung kommt nicht in Betracht:
- 1. für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume;
- 2. bei erforderlicher, aber unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts;
- 3. gegen den Willen des Menschen mit Behinderungen;
- 4. wenn das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung abdeckt.
28.10.2019
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