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§ 1a Leopoldskroner-Weiher-Landschaftsschutzverordnung 1980

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

  1. 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes um den Leopoldskroner Weiher, das durch Teiche, Weiher sowie kleinflächig strukturierte Landschaft mit Wiesen, Wäldchen und alten Parks geprägt ist;
  2. 2. des besonderen Erlebnis- und Erholungswertes des Grünkeils zwischen dem Leopoldskroner Moor und dem Festungsberg als harmonische Verbindung von Naturlandschaft und naturnaher Kulturlandschaft.

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