§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
- 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft bzw Almregion);
- 2. des spezifischen Erholungswertes als charakteristische naturnahe Kulturlandschaft, die auf Grund der Ringstraße reizvolle Ausblicksmöglichkeiten auf die umgebende Gebirgslandschaft der Kalkhochalpen bietet.
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