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§ 4 Sondergebührenverordnung Gemeindespitäler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Zu LGBl Nr 28/2005: Die Novelle betrifft die Änderung der Bezeichnung des Kurztitels.

Anstaltsgebühr

§ 4

(1) Die Anstaltsgebühr beträgt 30 v.H. der jeweilig aufgelaufenen Pflegegebühren, in den im § 5 Abs. 1 lit. b und c bestimmten Fällen jedoch die Hälfte des betreffenden Teiles des Arzthonorars.

(2) Für die Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 v. H.

(3) § 3 Abs 3 gilt sinngemäß.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 46/2021).

27.05.2021

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