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§ 16 GemEntschG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe-
und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung

§ 16

(1) Für Bürgermeister, die unter § 15 Abs. 1 fallen und wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 erster Satz jedenfalls als erfüllt.

(2) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 12 S.BG 1998 nicht anzuwenden.

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