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§ 46 LStG. 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

§ 46

Die von einer Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen sind mangels besonderer, gesetzlich vorgesehener Kundmachungsorgane in der “Salzburger Landes-Zeitung" mit der Wirkung kundzumachen, daß die Verordnung, sofern in ihr kein besonderer Wirksamkeitsbeginn bestimmt ist, mit dem Tag in Kraft tritt, der der Ausgabe des betreffenden Stückes der “Salzburger Landes-Zeitung" folgt.

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