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§ 19 LStG. 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1972

§ 19

(1) Der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung von Landesstraßen obliegt der Landesregierung (Landesstraßenverwaltung).

(2) Die Straßenrechtsbehörde verfügt die Umlegung von Landesstraßenteilen sowie deren Auflassung, soweit sie als Landesstraßen entbehrlich geworden sind, durch Verordnung.

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