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§ 8 Benützungsgebührengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1963

III. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen

(Kanalbenützungsgebühr)

Erhebungsart

§ 8

(1) Die Gebühr für die Benützung von Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) wird als laufende Gebühr erhoben.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten.

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