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§ 14a Benützungsgebührengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2023

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 14a

(1) Zum Zweck der Vorschreibung und Einbringung der Wasser- und/oder Kanalbenützungsgebühren sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:

  1. 1. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:
  1. 2. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:
  1. 3. Verbrauchsdaten:
  1. 4. Daten zur Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall:
  1. 5. Verfahrensdaten in Bezug auf die Vorschreibung von Wasser- und/oder Kanalbenützungsgebühren einschließlich von abgabenbehördlichen oder gerichtlichen (Vollstreckungs-)Verfahren.

(2) Zum Zweck der Erfüllung der Informationspflicht gemäß § 7a, wenn diese im Rahmen einer Gebührenvorschreibung oder einer sonstigen individuellen Information des Abgabepflichtigen erfolgt, sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:

  1. 1. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:
  1. 2. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:
  1. 3. Verbrauchsdaten:

(3) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen, soweit sich diese auf Baugrundstücke im Sinn des § 12 Abs 1 S.GVG 2023 beziehen, in Verfahren betreffend Zweitwohnungen nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg sowie in Verfahren nach dem Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz und dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:

  1. 1. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:
  1. 2. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:
  1. 3. Verbrauchsdaten:

(4) Gebührenpflichtige Nutzer (§ 3) haben der Gemeinde die sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.

(5) Eine Übermittlung von einzelnen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

06.12.2023

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