IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren
Vorschreibung
§ 10
Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister vorzuschreiben.
10.09.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren
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