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§ 10 Benützungsgebührengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren

Vorschreibung

§ 10

Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister vorzuschreiben.

10.09.2024

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