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§ 2 Zellersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2020

§ 2

Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

07.04.2020

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