§ 1
Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung vorgeschrieben werden.
18.12.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung vorgeschrieben werden.
18.12.2018
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