§ 4
Abgabenbefreiung
Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 120 Euro beträgt.
04.04.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Abgabenbefreiung
Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 120 Euro beträgt.
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