vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Oö. Landschaftsabgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 4
Abgabenbefreiung

Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 120 Euro beträgt.

04.04.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte