vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Oö. Landschaftsabgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Im Sinn des Landesgesetzes ist:
  2. 1. „Abraummaterial“: jedes beim Gewinnen anfallende, nicht verwertbare Material (zB taubes Gestein, Abschlämmbares) sowie Materialien, die zur Böschungsherstellung, Rekultivierung oder Geländegestaltung (zB Lärmschutz- oder Hochwasserschutzdämme) betriebsintern verwendet werden;
  3. 2. „Betreiberin“ bzw. „Betreiber“: jede physische und juristische Person sowie jeder sonstige Rechtsträger, die bzw. der ein Gewinnen gewerblich oder berufsmäßig durchführt;
  4. 3. „Gewinnen“: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe einschließlich der durch dieselbe Betreiberin bzw. denselben Betreiber vorgenommenen damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zur Aufbereitung des Naturmaterials;
  5. 4. „Gewinnungsstätte“: Steinbruch bzw. Entnahmestelle von mineralischen Rohstoffen unabhängig davon, ob dafür eine Bewilligungspflicht nach dem MinroG besteht;
  6. 5. „Mineralischer Rohstoff“: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;
  7. 6. „Seitenentnahme“: obertägiges Gewinnen im direkten Areal eines Bauprojekts zwecks Verwendung bei diesem Bauprojekt;
  8. 7. „Verwertung“: Übergabe an Dritte oder betriebsinterne Übergabe zur Weiterverarbeitung nach der Aufbereitung.

19.01.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte