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§ 3 Oö. PSchulV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

2. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für pragmatische Lehrkräfte sowie Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich

§ 3
Anwendungsbereich

Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.

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