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§ 7 Oö. Aufzugsverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

§ 7
Aufzugsbuch

In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:

  1. 1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzugs, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;
  2. 2. Vermerke gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 sowie Eintragungen gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz;
  3. 3. gegebenenfalls Verträge eines Betreuungsunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 sowie die Eignungsbescheinigung des Fernüberwachungssystems gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009;
  4. 4. eine allfällige Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 6a Abs. 3;
  5. 5. der Vermerk über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer gemäß § 6a Abs. 5.

25.07.2025

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