§ 3
Unterlagen
Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
- 1. eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;
- 2. Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;
- 3. gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015;
- 4. ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4.
- (Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019)
12.02.2019
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