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§ 3 Oö. Aufzugsverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 3
Unterlagen

Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. 1. eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;
  2. 2. Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;
  3. 3. gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015;
  4. 4. ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4.

12.02.2019

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