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§ 5 LVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

§ 5

In-Kraft-Treten und Kundmachung

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im § 2 Z. 3 genannten Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 werden zusätzlich gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und zwar:

  1. 1. die Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 beim Amt der Oö. Landesregierung,
  2. 2. die Anlagen 1 und 2 beim Vermessungsamt Braunau am Inn und
  3. 3. die Anlagen 9 bis 11 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis.

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