§ 6
Tätigkeitsbericht
Die Pflegevertretung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigungen der Geschäftsstelle zu enthalten hat, den Rechtsträgern der Einrichtungen gemäß § 63 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
07.10.2020
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